alles zur PWB auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Pauschalwertberichtigung auf Forderungen

Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Allgemeines zur PWB

 

Die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen, kurz und umgangssprachlich PWB, soll noch nicht klar bezifferbare Risiken im Forderungsbestand abdecken. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Risiken die alle dem allgemeinem Ausfallrisiko untergeordnet werden können.

Grundgedanke hinter der pauschalen Berücksichtigung der Risiken des Forderungsbestandes Zinsverlustes ist die Tatsache dass die im Berichtsjahr entstandenen Forderungen (realisierte  aber nicht bezahlte Umsätze) die Aufwendungen des Folgejahres verursacht haben.

Vergleiche:   § 252 Absatz 1 Punkt 5 HGB;

„Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.“

Grundsätzliches zur PWB:

 

Bei der Berechnung und Einstellung einer Pauschalwertberichtigung auf Forderungen wird der Grundsatz des HGB durchbrochen. Da der Aufwand, auch größere Forderungsbestände einer Einzelwertberichtigung zu unterziehen kaum zu rechtfertigen ist, wurde dem handelsrechtlich geltende Vorsichtsprinzip durch die Anerkennung eine Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen. Eine grundlegende Anerkennung wird vom BFH (BStBl II 81, 766) und vom EuGH (EuGH 7.1.03, BSBl II 04, 144 Rz.119) bestätigt.

Einschränkungen der PWB

 

  • Bei dem pauschal wertzuberichtigendem Forderungsbestand darf es sich nur um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer handeln.
  • Forderungen die einzelwertberichtigt wurden sind herauszurechnen
  • Besicherte und versicherte Forderungen und Forderungen für die es die Möglichkeit einer Aufrechnung gibt sind ebenfalls herauszurechnen

Rechtslage

Eine gesetzliche Grundlage bezüglich der Höhe der PWB gibt es nicht und kann es nicht geben. Die individuellen Verhältnisse in den Unternehmen begründen dies.

Dennoch existiert seit 1995 eine offizielle Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 1% des PWB relevanten Umsatzes. Es handelt sich dabei um den Erlass zur Rationalisierung der Betriebsprüfungen des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 13.06.1995, S 1502. Dieser sieht vor, dass bei Nichtbanken, bei denen das Delkredererisiko prinzipiell besteht und die Bemessungsrundlage korrekt ermittelt wurde, von Prüfungen abzusehen ist wenn die Pauschalwertberichtigung 1 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

Offiziell wurde diese Grenze nicht widerrufen und kommt bei einem Großteil der jährlichen Betriebsprüfungen zur Anwendung. Als Betriebsprüfungssicher gilt eine PWB auf dieser Grundlage nicht und stellt immer ein gewisses Risiko von Einkommen- oder Körperschaftssteuernachzahlungen dar.

Der unternehmensindividuellen Ermittlung und Berechnung der PWB ist daher der Vorzug zu geben. Pauschalwertberichtigungen die auf entsprechend geführten Aufzeichnungen und Auswertungen der Vorjahre beruhen gelten als prüfungssicher. Es handelt sich dabei um Auswertungen und Statistiken die die einzelnen Risikobereiche nachvollziehbar abbilden. Die Finanzverwaltungen gehen dabei von 3 bis 5 Jahreszeiträumen aus.