alles zur PWB auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Rechtliche Grundlagen und Entscheidungen zur PWB

§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.

4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.

5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.

6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Grundsätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung

Grundsätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung
Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 13. 6. 1995, S-1502 - 4 - V C 5

Vergleiche, sogenannte Nichtbeanstandungsgrenze in Höhe von 1%.

IAS International Accounting Standards

Vergleiche die International Accounting Standards - im Dokument ab Seite 215

Zum Begriff des Teilwertes

Vergleiche Bewertungsgesetz §10

Einkommensteuergesetz §6 Bewertung

Vergleiche Einkommensteuergesetz §6 Abs.1

Zur Abzinsung

Vergleiche Ausführungen im Abzinsungserlass des Finanzministeriums Baden-Württenberg vom 10.Oktober 2010

Vergleiche Bewertungsgesetz § 12 Absatz 3